Berlin. Nach Schätzungen droht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2023 ein Defizit in Höhe von 17 Milliarden Euro. Nach Berechnungen des Instituts für Gesundheitsökonomie könnte sich das Defizit wegen des Ukrainekrieges und den Folgen gar auf bis zu 25 Milliarden Euro belaufen. Ein sogenanntes GKV-Finanzstabilisierungsgesetz soll hier Abhilfe schaffen.
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) blickt ernüchternd auf den Gesetzentwurf und kritisiert insbesondere, dass der Bund sich lediglich mit 2 Milliarden Euro Bundeszuschuss und einem Bundesdarlehen am Stopfen der Finanzlücke beteiligen will. Die im Koalitionsvertrag angekündigte und überfällige Dynamisierung des Bundeszuschusses sucht man ebenfalls im Gesetzentwurf vergebens. „Der Gesetzentwurf bleibt angesichts des hohen Finanzdefizits der GKV im Jahr 2023 mit seinen Maßnahmen weit hinter den allseitigen Erwartungen zurück. Überfällig sind grundlegende und in die Zukunft gerichtete Reformen für die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Stattdessen bedient man sich an den Finanzreserven der GKV, die aus Beitragsrücklagen der Versicherten gebildet wurden und bittet die Beitragszahlenden zusätzlich durch einen höheren Zusatzbeitrag zur Kasse, um das Defizit kurzfristig zu schließen“, kritisiert SoVD-Präsident Adolf Bauer. Aus Sicht des SoVD-Präsidenten sind die Folgen bereits heute absehbar. „Das Problem wird lediglich erneut um ein Jahr verschoben. Der Bund zieht sich hier aus seiner Verantwortung und das kann nicht sein.“
Eine solidarische Beteiligung der pharmazeutischen Unternehmen an der Schließung des GKV-Defizits hält der SoVD-Präsident grundsätzlich für angemessen. Bauer betont jedoch, dass anstelle von kurzfristigen Finanzspritzen grundlegende Maßnahmen zur finanziellen Entlastung und Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. „Stellschrauben gibt es genug. Zur Stärkung der Finanzierungsbasis der gesetzlichen Krankenversicherung muss als Sofortmaßnahme die private Krankenversicherung in einen umfassenden Solidarausgleich einbezogen werden. Darüber hinaus sind die Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze in einem ersten Schritt zumindest auf das Niveau in der Rentenversicherung anzuheben.“
V.i.S.d.P.: Christian Draheim