Bezirk Oberbayern übernimmt Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege
Wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflege in den eigenen vier Wänden zu finanzieren, springt die Sozialhilfe ein. Der Bezirk Oberbayern übernimmt derzeit von den örtlichen Sozialämtern die Leistungen für die ambulante Hilfe zur Pflege sowie für alle stationären Hilfen unterhalb Pflegegrad 2 in Oberbayern.
Die Zuständigkeit für die ambulante Hilfe zur Pflege ist in den Landkreisen Dachau, Fürstenfeldbruck und München sowie in der Stadt Rosenheim bereits zum 1. September 2018 auf den Bezirk übergegangen. Für die Stadt München sowie für alle weiteren oberbayerischen Landkreise erfolgt der Wechsel zum 1. Januar 2019. Betroffen sind in ganz Oberbayern fast 5.000 pflegebedürftige Menschen, allein in München rund 3.250 Bürgerinnen und Bürger.
Der Bezirk Oberbayern übernimmt die Sachbearbeitung und die Kosten. Zur ambulanten Pflege zählt auch, wenn Betroffene in eine Wohngemeinschaft der Pflege umziehen. Daran, wer die Hilfe vor Ort konkret erbringt, also am einzelnen ambulanten Pflegedienst, ändert sich nichts. „Wir haben uns gut vorbereitet, um den reibungslosen Übergang ihrer Leistungen sicherzustellen“, sagte Bezirkstagspräsident Josef Mederer. „Die Zusammenarbeit mit den Sozialämtern läuft bestens.“
Der Wechsel der Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bayerischen Teilhabegesetz I. Es legt die ambulante und stationäre Hilfe zur Pflege bei den bayerischen Bezirken in eine Hand. Mit der ambulanten Pflege ziehen auch die sogenannten Annexleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung sowie die Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, die Hilfen in sonstigen Lebenslagen und der sogenannte Rüstigen-Bereich unterhalb Pflegegrad 2 zum Bezirk Oberbayern um.
Bestandsschutz und wohnortnahe Beratung
Der Bezirk Oberbayern gewährt betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Bestandsschutz. Dieser gilt für Leistungen für pflegebedürftige Menschen, die die örtlichen Träger mit Stand 31. August 2018 geprüft und bewilligt haben. Der Bestandsschutz erlischt, sobald ein Hilfefall neu bewertet werden muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Pflegegrad oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern. Bei Erstanträgen, die nach dem Übergang der Leistung auf den Bezirk gestellt werden, prüft der Bezirk Oberbayern die Voraussetzungen für den Bedarf neu.
Die Servicestelle des Bezirks Oberbayern sowie die Pflegekassen und die örtlichen Sozialämter bieten die entsprechende Beratung an. Unter www.bezirk-oberbayern.de/ambulante_pflege werden laufend alle wichtigen Informationen zum Wechsel der Zuständigkeit eingestellt.